Allgemeine Auftragsbedingungen
              für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
              
              Stand: 1. Januar 2002
              
              Die folgenden «Allgemeinen Auftragsbedingungen» gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, 
              Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden «Steuerberater» genannt) 
              und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich 
              zwingend vorgeschrieben ist.
            
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
              (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden 
              Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
              
              (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
              
              (3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, 
              als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf zu verweisen.
              
              (4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen 
              und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
              
              (5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht zur Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. 
              Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über 
              die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden 
              Handlungen berechtigt und verpflichtet.
            
2. Verschwiegenheitspflicht
              (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die 
              ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen 
              zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. 
              Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
              
              (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
              
              (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter 
              Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der 
              Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner 
              Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
              
              (4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, 
              § 383 ZPO bleiben unberührt.
              
              (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über 
              die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
            
3. Mitwirkung Dritter
              (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige 
              Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
              
              (2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat 
              der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
              
              (3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern 
              (§71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. 
              § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
            
4. Mängelbeseitigung
              (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist 
              Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
              
              (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen 
              Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters 
              die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung 
              der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
              
              (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater 
              jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater 
              Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht 
              erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
            
5. Haftung
              (1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
              
              (2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 
              fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: Eine Million €) begrenzt.
              
              (3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren 
              als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, 
              die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragbedingungen 
              bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
              
              (4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren 
              Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
            
6. Pflichten des Auftraggebers
              (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung 
              des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für 
              die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, 
              dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. 
              Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung 
              des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftliche und 
              mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
              
              (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder 
              seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
              
              (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen 
              schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt 
              die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
              
              (4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme 
              ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation 
              und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und 
              berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. 
              Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. 
              Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen 
              durch den Steuerberater entgegensteht.
            
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Bemessung der Vergütung
              (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit 
              nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, 
              Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
              
              (2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren 
              (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls 
              die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
              
              (3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit 
              unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
            
9. Vorschuss
              (1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen 
              kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
              
              (2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht bezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger 
              Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. 
              Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten 
              rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit 
              erwachsen können.
            
10. Beendigung des Vertrags
              (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten 
              Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der 
              Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
              
              (2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB 
              darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; 
              die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, 
              bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber 
              zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.
              
              (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten 
              des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und 
              keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). 
              Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
              
              (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags 
              erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. 
              Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten 
              zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
              
              (5) Mit der Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur 
              Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter 
              Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. 
              Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater kann der Mandant jedoch die Programme für einen 
              noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen 
              unbedingt erforderlich ist.
              
              (6) Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
            
11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
12. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
              (1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung 
              des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung 
              dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, 
              die Handakte in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, 
              nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
              
              (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der 
              Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn 
              erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und 
              seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift 
              erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
              
              (3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der 
              Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. 
              Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften 
              oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
              
              (4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, 
              bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung 
              nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, 
              gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend 
              gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
            
13. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
              (1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
              
              (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren 
              Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
            
14. Wirksamkeit der Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
15. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
